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Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)

der MTL Mikrofontechnik Leipzig GmbH


Präambel
Wir liefern grundsätzlich nur zu nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedigungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers- setzt eine ausdrückliche, schriftliche Bestätigung unsererseits voraus. 

letzte Aktualisierung: 19.04.2021

§1 Angebot und Annahme
a)Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt und mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
b)Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden
§2 Kaufpreis und Zahlung
a)Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt auf Grund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte.
b)Der Kaufpreis ist zahlbar netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung sofern nichts anderes vereinbart ist.
c)Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstag an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
d)Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
e)Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
f)Der Käufer darf unsere Kaufpreisforderungen nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Kaufleute dürfen den Kaufpreis wegen Sachmängel zurückhalten, bis wir über die Berechtigung der Mängelrüge entschieden haben; darüber hinaus nur, wenn der Käufer ausreichende Sicherheiten stellt.
Nichtkaufleute dürfen den Kaufpreis nicht zurückbehalten wegen Mängelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus dem die Kaufpreisforderung stammt.
g)Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig, ungeachtet eventueller Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.
§3 Lieferung
a)Die Vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.
b)Bei Lieferungen für die ein fester Termin vereinbart wurde, sind Liefertermin bzw. -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk zu rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c)Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrungen gehören berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, die wir nicht selbst verschuldet haben.
Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren.
Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
d)Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist und nach deren erfolglosem Ablauf vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
§4 Versendung und Gefahrenübergang
a)Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nichts anderes vereinbart wurde, auf Kosten des Käufers. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand gemäß den Konditionen des gewählten Beförderungsunternehmens. Die Wahl des Beförderungsunternehmens liegt, falls mit Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde, im unserem Ermessen.
b)Die Gefahren des Transports gehen auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus zu Lasten des Käufers, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.
c)Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der zutreffenden gesetzlichen Vorschriften.
d)Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Käufers.
e)Soweit unsere Mitarbeiter beim Be- bzw. Abladen weiterhin behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln Sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
f)Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§5 Eigentumsvorbehalt
a)Das Eigentum der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderungen mehr gegen ihn haben.
b)Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.
c)Fall der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt nur dann, wenn wir es schriftlich erklären.
d)Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten.
Wir gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i. S. d. §§ 947,948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e)Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werks- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)forderung in Höhe des Rechnungsbetrages unserer hierfür eingesetzten Waren an uns
ab.
f)Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einbeziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware
ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g)Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§6 Gewährleistungsrecht, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
a)Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 1.)Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten untersucht.
Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
 2.)Bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
 3.)Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den
Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
 4.)Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insofern als genehmigt. 
Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware
ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.
b)Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Nichtkaufleuten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 1.)Der nicht kaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann (s.o. Buchstabe a) Ziffer 1). Doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit sondern nach den Kenntnissen, die vom Käufer auf Grund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
 2.)Bei der Untersuchung nach b) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, im übrigen sind Mängel binnen 6 Monaten schriftlich anzuzeigen.
 3.)Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rückfristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder offensichtlichen Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.
§7 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden
a)Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
 1.)Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten
jegliche Haftung ausgeschlossen, es sein denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
 2.)Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung.
b)Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir – unabhängig vom Haftungsgrund – nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
c)Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
d)Alle Ansprüche entsprechend diesem Abschnitt 7 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
§8 Schlussbestimmungen
a)Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten.
b)Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
c)Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht.
d)Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzes verarbeiten und speichern.